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AGB

Vertragsbedingungen / AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

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01. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Veranstalters. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Bei Internetbuchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung auf elektronischem Weg. Der Reiseveranstalter versendet innerhalb einer Frist von spätesten 8 Tagen eine Buchungsbestätigung. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein verbindlicher gültiger Reisevertrag zustande. Ist der Teilnehmer zum Zeitpunkt des Ferienlagers nicht volljährig, so wird er durch die Sorgeberechtigten vertreten. Die Sorgeberechtigten erkennen die Teilnahmebedingungen an.

02. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung müssen Sie 20 % vom Gesamtpreis anzahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung leisten Sie bitte spätestens vier Wochen vor Reisebeginn oder wie im Einzelfall vereinbart. Bei kurzfristigen Buchungen (= ab 14 Tage vor Reisebeginn) wird nur die Barzahlung des Reisepreises akzeptiert. Die Reiseunterlagen werden bis 14 Tage vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann, Zahlungseingang vorausgesetzt, unverzüglich versandt. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 06. zu belasten.

03. Der Sorgeberechtigte erteilt mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldebogen die Genehmigung, dass der Teilnehmer am ausgeschriebenen Programm teilnehmen darf und dass die ausgeschriebenen Aktivitäten und Sportgeräte genutzt werden können. Es gilt als vereinbart, dass der Kunde für Fotos zum Zweck der Dokumentation der Arbeit des Vereins und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit (eigene Homepage, Flyer, Pressemitteilungen, Aushänge in den Räumlichkeiten der Objekte o.ä.) eine Fotoerlaubnis erteilt. Der Kunde bestätigt, dass der Teilnehmer gesund ist und an den ausgeschriebenen Aktivitäten während der Reise teilnehmen kann bzw. nur an den auf der Anmeldung anzugebenden Erkrankungen leidet. Der Kunde gibt das Einverständnis, dass erforderliche, vom Arzt dringend erachtete medizinische Maßnahmen einschließlich dringend erforderlicher Operationen veranlasst werden, wenn das Einverständnis eines Sorgeberechtigten aufgrund besonderer Umstände nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Sollten sich kurzfristige Veränderungen am Gesundheitszustand einstellen, muss der Veranstalter darüber unverzüglich informiert werden. Sie verpflichten sich, den Veranstalter in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind eine ansteckende Krankheit hat, Krankheitserreger im Körper trägt oder ausscheidet, auch ohne selbst erkrankt zu sein oder wenn ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Sie gestatten, daß Ihr Kind in Ausnahmefällen (z.B. Arztbesuch) im Fahrzeug eines Betreuers oder einer anderen beauftragten Person oder einem anderen privaten Fahrzeug, z.B. der Heimeltern, auf eigene Gefahr mitfahren darf und verzichten, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, gegenüber Fahrer und Halter des Kraftfahrzeuges auf Ersatz aller etwaigen Schäden, soweit diese nicht durch eine Versicherung auszugleichen sind. Ist neben dem Fahrer oder Halter des KFZ ein Dritter Schadenersatz pflichtig, so beschränkt der Mitfahrer seine Schadenersatzforderung gegen den Dritten auf den Teilbetrag, der dem Maß der Mithaftung des Dritten entspricht. Sie können der Mitnahme in privaten PKW widersprechen. In diesem Fall bzw. bei fehlender Möglichkeit zum Transport in einem geeigneten PKW erfolgt die Beförderung auf ihre Kosten mit einem Taxi.

04. Der Reiseveranstalter übernimmt die Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Aufsicht wird von den verantwortlichen Mitarbeitern in dem Umfang wahrgenommen, der zumutbar ist. Dies gilt insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe oder während anderer, unaufschiebbarer Verrichtungen. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer lückenlosen Überwachung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Den Weisungen der beaufsichtigenden Personen hat jeder Teilnehmer am Ferienlager nachzukommen. Ein schuldhaftes Verhalten Ihres Kindes kann eine Haftung des Reiseveranstalters ausschließen. Für die mutwillige bzw. fahrlässige Zerstörung von Mobiliar, Fahrzeugen oder Ausrüstungen werden die Teilnehmer bzw. ihre sorgeberechtigten Vertreter zum Schadenersatz herangezogen. Fahrlässige Beschädigungen können, soweit vorhanden, über die Haftpflichtversicherung des Teilnehmers reguliert werden. Dem Kind kann altersentsprechend im beschränkten Umfang und unter Bekanntgabe notwendiger Verhaltensweisen freie Zeit gewährt werden, in der es sich in Gruppen von mindestens 2-3 Personen aufhält und nicht unter Aufsicht ist. Sie gestatten, daß das Kind bei kleineren Verletzungen von den Betreuern versorgt werden darf.

05. Die Teilnahme am Ferienlager setzt ein gewisses Maß an Selbständigkeit, Steuerungsfähigkeit und Mitwirkung des Kindes (z.B. im Bereich der Körperpflege, Bekleidung und Verpflegung) voraus und erfordert Teamfähigkeit, da die Voraussetzungen für Einzelbetreuung bzw. für permanente sonderpädagogische Betreuung bzw. Förderung fehlen. Eine weitere Betreuung ist beim Fehlen dieser Voraussetzungen nicht möglich. Die Teilnehmer müssen in angemessener Zeit auf eigene Kosten abgeholt werden. Zusätzlicher Betreuungsmehraufwand muss durch den Kunden ersetzt werden. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer lückenlosen Überwachung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Verluste durch Vergessen und Verlieren von Reisebedarfsgegenständen sind daher nicht auszuschließen. Um eine Zuordnung von verlorenen und vergessenen Gegenständen zu erleichtern, sollte das gesamte Reisegepäck einschließlich Kleidung mit dem Namen des Kindes versehen sein. Für Geld- und Wertsachen oder Gegenstände, die nicht zum unmittelbaren Reisebedarf gehören (z.B. Handys, Unterhaltungselektronik, elektronische Spiele, Schmuck…) erfolgt keine Haftung. Geld ist stets am Körper mit zuführen (Brustbeutel). Verbleibt Geld in den Unterkünften, besteht kein Versicherungsschutz. Der Reiseveranstalter haftet nur dann für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidung und Reisegepäck, wenn durch das Betreuungspersonal nachweislich Rechtspflichten verletzt wurden oder ei n Einbruch vorliegt. Bustransporte erfolgen mit konzessionierten Betrieben. Um die Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten der Busfahrer zu vermeiden bzw. zur Optimierung der An- und Abreise (Vermeidung zu vieler Haltepunkte) können von uns abgesicherte Umstiege notwendig sein. Die Vorgaben zur Gepäckbeförderung (Allgemeine Hinweise bzw. FAQ) sind verbindlicher Bestandteil des Reisevertrages. Es wird pro Teilnehmer ein Gepäckstück und ein Handgepäck transportiert werden. Weitere Gepäckstücke sind kostenpflichtig und vorher anzumelden. Der Kunde hat die Angaben des Ferienpasses (zeitnah nach Zugang) zu prüfen und Fehler anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.

06. Der Kunde kann zu jeder Zeit vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend für den Rücktrittzeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Tritt der Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Kunde zurück, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Rücktrittsgebühren gliedern sich wie folgt auf: Bis zum 60. Tag vor Ferienlagerbeginn 10% des Reisepreises, mindestens aber 20€. Von 59 bis 30 Tage vor Fahrtbeginn 20% des Reisepreises, von 29 bis 08 Tage vor Fahrtbeginn 40% des Reisepreises, ab 07 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises. Reist ein Kunde ohne vorherige Stornierung nicht an bzw. bricht er die Reise aus persönlichen Gründen ab oder bricht er die Reise bei Problemen ab, ohne dem Veranstalter die Möglichkeit der Abhilfe zu geben, betragen die Stornierungskosten aufgrund des erhöhten Aufwandes und der fehlenden Möglichkeit Ersatz zu suchen 95% des Reisepreises. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Der Kunde hat nach § 309, Ziff. 5 BGB die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden entweder gar nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Wir empfehlen die Buchung unserer Reiserücktrittskostenschutzpauschale (nachfolgend RKP genannt). Die RKP ist bis spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss buchbar. Wurde die RKP gebucht, räumen wir Ihnen im Falle einer Erkrankung des Kindes, bei plötzlichem Kur- oder Lehrantritt, plötzlich anberaumter Krankenhausaufnahme, plötzlicher Arbeitslosigkeit oder plötzlichem Tod naher Angehöriger unter Selbstbehalt von 25 € das Recht ein, die Reise bis zum Reisebeginn kostenlos zu stornieren. Die Heimweh-Geld-zurück Garantie gilt bis zum Alter von 11 Jahren und beinhaltet die Rückzahlung nicht genutzter Leistungen des Ferienlageraufenthaltes. Der Stornierungsgrund ist durch Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. Original-Krankenschein) innerhalb von 8 Tagen nachzuweisen. Bei nicht fristgerechtem Nachweis entfallen sämtliche Ansprüche aus der RKP. Entsteht aus Kulanz ein Anspruch auf Rückerstattung aufgrund von Heimweh oder Krankheit, während des Ferienaufenthaltes, dann ist der zurück zu erstattende Betrag auf die Höhe der dem Veranstalter ersparten Aufwendungen beschränkt. Weitere Ansprüche z.B. für die Rückführung des Kindes bzw. Anreisekosten der Eltern bestehen nicht.

07. Eine Umbuchung auf ein anderes, in der Ausschreibung aufgeführtes Reiseziel, auf einen anderen Termin oder auf einen anderen Abfahrtsort bzw. Selbstanreise und/oder Selbstabreise ist, freie Kapazität vorausgesetzt, bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Für eine Umbuchung werden 25 € in Rechnung gestellt. Eine bereits gezahlte Anzahlung verfällt nicht. Entsteht aus anderen Gründen zusätzlicher Aufwand, der vom Veranstalter nicht verursacht bzw. zu verantworten ist (z.B. Mahnungen aufgrund von Versäumnissen des Kunden), so ist vomKunden eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese beträgt z.B. bei Rückerstattungen aufgrund falsch geleisteter oder überhöhter Zahlungen durch Fahrlässigkeit oder Irrtum des Kunden bzw. bei Überweisung der Kosten der Zusatzprogramme entgegen der Festlegungen des Reisveranstalters pauschal 10 €.

08. Den Reisenden einer Pauschalreise treffen gemäß § 242 BGB Verpflichtungen, sich um die ordnungsgemäße Abwicklung der Reise zu kümmern. So muß er z.B. nach seinen Reisepapieren nachfragen, wenn er diese nicht rechtzeitig erhält und rechtzeitig zur Abreise bzw. Ankunft erscheinen. Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.

Im Falle des Auftretens von Leistungsstörungen und Mängeln ist der Reisende bzw. der Kunde verpflichtet, entsprechend § 254 BGB zur Schadensminderung beizutragen bzw. Schäden zu vermeiden, den Mangel zunächst unverzüglich und nachweislich gegenüber der örtlichen Reiseleitung zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben. Mängelrügen gegenüber den Gruppenbetreuern, Animateuren, Reinigungs- und Küchenkräften oder sonstigen Personen, die zur Entgegennahme von Leistungsrügen nicht berechtigt sind, sind unwirksam. Gleiches trifft für verbindliche Absprachen bzw. Auskünfte zu. Sie sind nur mit bzw. durch den Veranstalter möglich. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Je nach Art des Mangels gelten Stunden- bzw. 1-2 Tages-Fristen. Wird durch die Lagerleitung/Reiseleitung nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen, hat der Kunde den Mangel unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird. Die Kündigungserklärung muss in jedem Falle direkt gegenüber dem Reiseveranstalter abgegeben werden. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr-lässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, bzw. Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, verjähren in zweiJahren. Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

09. Der Veranstalter erwartet, dass die Teilnehmer die Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gemeinschaft, die Haus- und Ferienlagerordnung respektieren und Sitten und Gebräuche eines Gastlandes beachten. Sollte ein Teilnehmer grob dagegen verstoßen (besonders durch verbale oder physische Gewaltausübung, fehlende Teamfähigkeit, Mobbing, Propagierung extremistischer Weltanschauungen, Alkohol- oder Drogenkonsum, rassistische oder chauvinistische Reden und Handlungen) oder wiederholt das Gemeinschaftsleben schwerwiegend stören, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn ohne Erstattung des vollen oder anteilmäßigen Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Ausgeschlossen werden können auch Teilnehmer, bei denen Krankheiten oder Gesundheitsstörungen auftreten (z.B. Bettnässen, Einkoten, Kopfläuse, Behinderungen…), die dem Veranstalter bei der Anmeldung verschwiegen wurden. Ausgeschlossene Teilnehmer müssen, falls sie nicht volljährig sind, von den Sorgeberechtigten im Ferienlager abgeholt werden. Falls dies nicht möglich ist, werden den Erziehungsberechtigten alle anfallenden Kosten für den Rücktransport in Rechnung gestellt. Sie haben sicherzustellen, dass bei Ihrer Abwesenheit eine von Ihnen beauftragte und bevollmächtigte Person die Betreuung des Kindes für diese Zeit aufnimmt. Dieser beauftragten Person muss ebenfalls das Recht eingeräumt werden, zu entscheiden, auf welche Weise das Kind vom Freizeitort nach Hause befördert wird.

10. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sowie die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen des Zustiegs- / Abfahrtsortes vorzunehmen bzw. Zustiegs- / Abfahrtsorte nicht anzufahren, wenn je Abfahrtsort und Ferienlager nicht mindestens 8 Personen angemeldet werden. Gegen Staus, Wetterunbilden, Umleitungen und andere Verkehrshemmnisse sind die von uns gebundenen Busbetriebe machtlos (Höhere Gewalt). Aus hieraus resultierenden Verzögerungen entstehen keine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises.

11. Mindestteilnehmerzahl ist 35 Personen pro Reise oder Zusatzprogramm, sofern nicht eine andere Teilnehmerzahl angegeben ist. Kann wegen mangelnder Teilnehmerzahl die Reise nicht stattfinden, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis gesetzt. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

12. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn ein Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise oder im Prospekt auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir verpflichtet, Si e unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, werden wir Sie davon unterrichten.

13. Bis vor Reisebeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Für diese Umbuchung werden Ihnen 20 € in Rechnung gestellt. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen.

14. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach §638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zutragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

15. Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen sowie für die Einhaltung der Standards von Kinderferienlagern entsprechend der Ortsüblichkeit der neuen Bundesländer. Der Standard der Unterbringung und Verpflegung entspricht, falls nicht anders ausgeschrieben, Jugendherbergsniveau. Dies heißt z.B. für mehrere Kinder steht jeweils ein Schrank bzw. eine Gepäckablage zur Verfügung. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit den Wünschen der Ferienlagerteilnehmer Programmänderungen durchzuführen. Er haftet für Programmabweichungen nur bei grober Fahrlässigkeit und ist in keiner Weise schadensersatzpflichtig, wenn Leistungen aufgrund von Mehrheitsentscheidungen der Teilnehmer entfallen bzw. gleichwertig ersetzt werden oder durch das Verschulden von Dritten, höherer Gewalt bzw. durch Gefährdung der Teilnehmer z.B. Wetterbedingungen) nicht zu erbringen sind. Die Differenzierung der Betreuung und Programmgestaltung verschiedener Altersgruppen kann durch gesonderte Programme (z.B. Jugendprogramm) oder durch Binnendifferenzierung erfolgen. Die Gruppeneinteilung erfolgt in Abhängigkeit von den angemeldeten Teilnehmern. Dabei ist eine angemessene Altersstreuung üblich und auf Grund des unterschiedlichen Reifegrades der Teilnehmer angebracht, ohne daß dies einen Mangel begründet. Die Unterbringung ausschließlich mit Kindern eines Alters kann nicht zugesagt werden. Der Charakter von Gruppenreisen mit flexibler Terminwahl bedingt, dass während einer Belegung einzelne Teilnehmer wechseln bzw. die Zimmereinteilung verändert wird. Ein Teil der Ferienobjekte liegt in naturnahen Gebieten, die Lebensraum vieler Insekten sind. Eine chemische Bekämpfung dieser Tiere verbietet sich aus Naturschutzgründen und um eine Gefährdung der Kinder auszuschließen. Ein Eindringen von Insekten bei geöffneten Fenstern oder Türen ist also nicht zu verhindern und stellt keinen Mangel dar.

16. Selbstbringer / Selbstholer: Kinder können selbst ins Ferienlager gebracht bzw. aus dem Ferienlager geholt werden, wenn sie bereit sind, Störungen des organisatorischen Ablaufs so gering wie möglich zu halten. Hierzu zählt, dass die Kinder beim aufnehmenden Betreuer abgegeben werden bzw. geholt werden, ohne dass ein weiterer Aufenthalt im Objekt erfolgt und ohne dass Beeinträchtigungen des organisatorischen Ablaufs bzw. der zu dieser Zeit laufenden Reinigungsarbeiten erfolgen. Insbesondere ist der Eingriff in Gruppenprozesse sowie das Betten beziehen und Schrank einräumen für Ihr Kind zu unterlassen (Gleiche Bedingungen für alle anreisenden Kinder). Häufig sind die Reinigungsarbeiten beim Wechsel noch nicht abgeschlossen. Ein sofortiger Bezug der Gruppenräume kann daher nicht zugesagt werden. Bitte vermeiden Sie längere Abschiedszeremonien im Ferienlager, da dies bei Ihren Kindern bzw. bei bereits angereisten Kindern zu Heimweh führen kann. Objektbesichtigungen sind bei An- und Abreise nicht möglich.

17. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die verspätete Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

18. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Kunden bzw. Vertragspartner ist der Wohnsitz des Reisenden bzw. seines Sorgeberechtigten maßgebend.

19. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Pauschalreiserichtlinie

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistung handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Leuchtturm Thüringen e.V., Bahnhofstraße 8, 99084 Erfurt trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen Leuchtturm Thüringen e.V., Bahnhofstraße 8, 99084 Erfurt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

-Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
-Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

-Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

-Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.

-Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

-Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

-Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

-Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

-Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

-Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

-Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

-Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Leuchtturm Thüringen e.V. hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung unter Raifeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel: +49 611 533-5859 kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Leuchtturm Thüringen verweigert werden.

Für Reiseveranstalter wie Pfadfinder-Weltenbummler e.V. und der Freizeitpark Possen – Bernd Jahn e.K. besteht keine Verpflichtung zur Insolvenzversicherung da der Reiseveranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst.

Website, auf der die Richtline (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtline-eu2015-2302.de

Datenschutz

Hier haben wir für Sie alle Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten durch den Leuchtturm Thüringen e.V. sowie ihre Rechte aus dem Datenschutz, zusammengestellt.

Wir sind ein Dienstleister für Reiseveranstalter, für die Vermittlung und Durchführung von Reisedienstleistungen.

1.Wir sind verantwortlich für die Datenverarbeitung

Störtebeker-Reisen, Frank Kegler e.K., Bahnhofstraße 8, 99084 Erfurt. Tel. 0361 42 30 623.

2. Bei Fragen zum Datenschutz steht unser Datenschutzbeauftragter Rede und Antwort

Störtebeker-Reisen, Frank Kegler e.K., Datenschutzbeauftragter, Bahnhofstraße 8, 99084 Erfurt. Tel. 0361 42 30 623.

3. Für diese Zwecke brauchen wir ihre Daten

Wir nutzen ihre Daten zur Erfüllung vorvertraglicher, vertraglicher oder nachvertraglicher sowie gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 b, c DS-GVO)

Gegenstände der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/ -kategorien oder im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, denen wir unterliegen, z.B.

– Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse, Dienstleistungserbringung
– für die Kommunikation (z.B. Telefon, Email, Schriftverkehr),
– für die Kundenhistorie
– für die Abrechnung Ihrer Zahlungen und die Zahlungsdaten (Bank-,Kreditkartenkonto und Mahnwesen)

Ihre Daten werden teils benötigt, bevor Sie mit uns einen Vertrag abschließen und zur Vorbereitung Ihrer Reise und auch noch nach der Vertragslaufzeit. Wir verarbeiten ihre Daten aber auch zur Erfüllung weiterer gesetzlichen Verpflichtungen, denen wir unterliegen (z.B. Melde- und Kontrollpflichten).

Wir nutzen Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen von uns, des Reiseveranstalters oder einem Dritten (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO).

Weiterhin verarbeiten wir Ihre Daten auch dann, wenn wir oder ein Dritter ein berechtigtes Interesse daran hat: zur Absicherung unseres Forderungsrisikos können wir eine Bonitätsauskunft einholen oder ein Inkasso durchführen lassen. Wir verwenden Ihre Daten auch im Rahmen der Direktwerbung, sofern Sie dem nicht widersprochen haben.

Wir nutzen Ihre Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen (Art. 6 Abs. 1 d DS-GVO) Dies kann in sehr seltenen Ausnahmefällen nötig sein.

Wir nutzen Ihre Daten, wenn Sie einwilligen (Art. 6 Abs. 1 a DS-GVO)

In Einzelfällen benötigen wir Ihre konkrete Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten, für solche Fälle fragen wir Sie vorher nach Ihrer Zustimmung und informieren Sie hierzu gesondert.

4. Ihre Pflicht, Daten mitzuteilen

Wenn wir für Sie tätig werden (z.B. zur Herstellung einer Dienstleistung sowie im Rahmen eines Vertrages), können wir dies nur dann, wenn Sie uns alle dafür erforderlichen Daten mitteilen. Möchten Sie dies nicht, können wir für Sie nicht tätig werden. In einigen Fällen besteht auch eine gesetzliche Verpflichtung, uns Ihre Daten mitzuteilen (z.B. in Sorgerechtsfragen und zum Jugendschutz).

5. Aus diesen Quellen beziehen wir die Daten

Wir verarbeiten die Daten, die wir von Ihnen erhalten. Zusätzlich verarbeiten wir, wenn dies zulässig ist, Daten, die wir aus öffentlichen Quellen erhalten. Näheres hierzu teilen wir Ihnen im konkreten Einzelfall gerne mit.

6. Rechte

-Wenn Sie wissen möchten, welche Daten wir über Sie gespeichert haben, sagen wir es Ihnen, denn Sie haben ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO in Verbindung mit § 34 BDSG.

-Wenn Sie uns mitteilen, dass Daten falsch sind, müssen wir diese Daten berichtigen. Sie haben ein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO. -Sie haben ein Recht auf Löschung Ihrer Daten nach Art. 17 DS-GVO in Verbindung mit § 35 BDSG.

-In seltenen Fällen (z.B. wenn nicht klar ist, ob Daten richtig oder falsch sind oder wenn wir ihre Daten gerne löschen möchten, Sie dies aber nicht wollen) können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten nach Art. 18 DS-GVO.

-Sie haben ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.
-Eine von Ihnen erteilte Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

-Wenn Sie keine Direktwerbung von uns erhalten möchten, können Sie dem jederzeit widersprechen und wir werden Ihre Daten zukünftig nicht mehr für eine Direktwerbung verwenden.

-Legen Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten ein, wird dadurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf der Grundlage Ihrer Einwilligung bis zum Widerspruch nicht berührt.

-Sie haben ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO.
-Wenn Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen, kostet Sie das normalerweise nichts. Kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall.

-Haben Sie eine Beschwerde oder eine Frage zum Datenschutz, wenden Sie sich an uns (oben Punkt 1) oder unseren Datenschutzbeauftragten (oben Punkt 2).

7. Empfänger, an die wir Ihre persönlichen Daten weitergeben

Wir nutzen Ihre Daten innerhalb von Störtebeker-Reisen zur Erfüllung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht. Wenn nötig und zulässig oder gesetzlich verpflichtend, geben wir Ihre Daten an Dritte oder an Auftragsverarbeiter weiter. Auftragsverarbeiter verarbeiten Daten in unserem Auftrag und ausschließlich nach unseren Vorgaben. Dritte oder Auftragsverarbeiter sind z.B. Veranstalter, Unterkunftsobjekte, Verkehrsträger, Rechtsanwälte, Inkassounternehmen.

8. Wir speichern Ihre Daten so kurz wie möglich

Wir speichern Ihre Daten so lange, wie es zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflicht oder einer gesetzlichen Pflicht nötig ist. Ihre Daten werden dann gelöscht, sobald wir sie nicht mehr benötigen und kein Gesetz eine weitere Speicherung von uns verlangt. Ihre Daten werden nicht gelöscht, solange diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

9. Ihre Daten werden nicht in Länder außerhalb der EU oder an internationale Organisationen übermittelt. Eine auf einer automatisierten Entscheidung beruhende Verarbeitung findet bei uns nicht statt. Ein Profiling (die automatisierte Verarbeitung mit dem Ziel, bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten) findet bei uns nicht statt.

Dieser Text dient Ihrer Information. Der mit Ihnen geschlossene Dienstleistungs- bzw. Werkvertrag ändert sich dadurch nicht. Für Rückfragen steht Ihnen selbstverständlich auch unser Kundenservice unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.

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